Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025

Hinweis

Diese Richtlinie läuft zum 31.12.2025 aus. An einer Verlängerung wird gearbeitet. Sobald diesbezügliche Informationen vorliegen, finden Sie diese hier auf dieser Seite.

Die Frist zur Anmeldung für das Programmjahr 2025 ist am 30.11.2024 abgelaufen. Weitere Programm-Anmeldungen sind daher über diese Richtlinie nicht mehr möglich. 

Kunden, die sich im laufenden Antragsverfahren aus den Programm-Anmelde-Jahren 2023, 2024 und 2025 befinden, werden gebeten, sich bezüglich benötigter Dokumente/Formulare direkt an die Fachabteilung Wohnungswirtschaft der Thüringer Aufbaubank unter der E-Mail-Anschrift wohnen@aufbaubank.de zu wenden - gern rufen wir Sie zurück. Alternativ erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0800 / 273 2006. 

Für Informationen zur Wohnungsbauförderung allgemein gelten die vorstehende E-Mail-Anschrift und Telefonnummer ebenfalls.

Das für Wohnungsbau zuständige Ministerium ist das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI). Bewilligungsstelle ist die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Förderprogrammdetails

Ziel ist die Versorgung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum zu sozialverträglichen Mieten durch die qualitative Entwicklung und Anpassung des Wohnungsbestands an energetische, demografische und räumliche Herausforderungen durch Sanierung, Umbau, Erweiterung sowie Modernisierung und den Erwerb von Belegungsrechten. Durch die Förderung des Neubaus sollen insbesondere in Städten und Gemeinden mit Mietenstufe 3 und höher angemessene Mietwohnungen zu sozialverträglichen Mieten für Thüringer Einwohner geschaffen werden. In allen übrigen Regionen des Freistaats soll durch Neubau vorrangig qualitativer Wohnungsfehlbedarf (z. B. Mangel an barrierefreien/ altersgerechten Wohnungen) gedeckt werden.

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Baugrundstücken bzw. der zu fördernden Wohnungen, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungen bieten.

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit einem Baudarlehen, welches durch direkte Zuschüsse und einen Tilgungszuschuss ergänzt werden kann.

Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach der von der Bewilligungsstelle festgestellten Höhe der förderfähigen Kosten. Der Fördersatz (Summe des Baudarlehens und der direkten Zuschüsse beträgt bis zu 80 v. H. der förderfähigen Kosten. Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger zur Deckung der Gesamtkosten eine angemessene Eigenleistung erbringt. Die Eigenleistung gilt als angemessen, wenn sie wenigstens 20 v. H. der förderfähigen Kosten beträgt. In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle eine geringere Eigenleistung zulassen, jedoch nicht weniger als 10 v. H. der förderfähigen Kosten. Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn sich auf Grund der förderfähigen Kosten ein Darlehensbetrag von weniger als 4.000 Euro/Wohnung errechnet.

Die Laufzeit des Baudarlehens wird auf 20 Jahre festgesetzt, in besonderen Konstellationen kann die Laufzeit des Baudarlehens auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Das Baudarlehen ist für die Dauer der Laufzeit zinsfrei.

Der Bindungszeitraum für die Miet- und Belegungsbindungen beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen.

Die Kumulierung von Fördermitteln (z. B. mit Städtebaufördermitteln, mit Mitteln der Dorferneuerung) ist zulässig. Eine Integration in raumbezogene oder eine Kopplung mit nachhaltigkeitsbezogenen Förderprogrammen ist erwünscht.

Häufig gestellte Fragen & Antworten

Team Mietwohnungsbau (im Bild sind Robert Werner und Yvonne Samland)

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